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Das zivilprozessuale Revisionsverfahren im Spannungsverhaeltnis zwischen Dispositionsmaxime und Entscheidungsinteresse: Eine Untersuchung unter besonderer Beruecksichtigung von Verfahren aus dem Bereich des Versicherungswesens
Indigo
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Das zivilprozessuale Revisionsverfahren im Spannungsverhaeltnis zwischen Dispositionsmaxime und Entscheidungsinteresse: Eine Untersuchung unter besonderer Beruecksichtigung von Verfahren aus dem Bereich des Versicherungswesens
By None
Current price: $66.99
Original price: $83.13


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Versicherungsunternehmen sind oft der Kritik ausgesetzt, durch ihr Verhalten Grundsatzurteile des BGH zu verhindern, weil sie das Revisionsverfahren (z.B. durch Anerkenntnis oder Rücknahme) beenden, nachdem sich abzeichnet, dass das Gericht eine andere Rechtsauffassung vertritt. Die Autorin untersucht, ob die Kritik daran gerechtfertigt ist. Ausgangspunkt der Überlegungen ist, dass die prozessualen Rechte der Rücknahme und des Anerkenntnisses gesetzlich vorgesehene Rechte der Prozessparteien sind. Sie sind Ausfluss der Dispositionsmaxime. Andererseits wird die Dispositionsmaxime kraft gesetzlicher Anordnung etwa dort eingeschränkt, wo ein besonderes öffentliches Interesse dem Recht des Einzelnen vorgehen muss. Diese Überlegungen sind Anknüpfungspunkt der Untersuchung, welche die maßgeblichen gegenläufigen Rechtspositionen – Dispositionsfreiheit und besonderes öffentliches Interesse – darstellt und gewichtet.
Versicherungsunternehmen sind oft der Kritik ausgesetzt, durch ihr Verhalten Grundsatzurteile des BGH zu verhindern, weil sie das Revisionsverfahren (z.B. durch Anerkenntnis oder Rücknahme) beenden, nachdem sich abzeichnet, dass das Gericht eine andere Rechtsauffassung vertritt. Die Autorin untersucht, ob die Kritik daran gerechtfertigt ist. Ausgangspunkt der Überlegungen ist, dass die prozessualen Rechte der Rücknahme und des Anerkenntnisses gesetzlich vorgesehene Rechte der Prozessparteien sind. Sie sind Ausfluss der Dispositionsmaxime. Andererseits wird die Dispositionsmaxime kraft gesetzlicher Anordnung etwa dort eingeschränkt, wo ein besonderes öffentliches Interesse dem Recht des Einzelnen vorgehen muss. Diese Überlegungen sind Anknüpfungspunkt der Untersuchung, welche die maßgeblichen gegenläufigen Rechtspositionen – Dispositionsfreiheit und besonderes öffentliches Interesse – darstellt und gewichtet.


















