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Die Darstellung von Marken: Von dem Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit hin zu einer klaren und eindeutigen Bestimmbarkeit Mit einer rechtsvergleichenden Betrachtung der Anforderungen an die Zeichendarstellung in den USA
Indigo
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Marken müssen für ihre Eintragung in das Register nicht mehr grafisch darstellbar sein (bisher § 8 Abs. 1 MarkenG a.F.). Es genügt jede Form der Zeichendarstellung, sofern der Schutzgegenstand der Marke „klar und eindeutig bestimmbar" ist. Neben einer grafischen Darstellung kommt somit auch eine Darstellung durch geeignete elektronische Formate in Betracht. In Deutschland ist die Rechtsänderung am 14. Januar 2019 in Kraft getreten. Die Autorin befasst sich mit der Frage, ob die Rechtsänderung zu einer Eintragungserleichterung für Marken geführt hat und was die Neuregelung für die deutsche Markenpraxis bedeutet. Der Fokus der Untersuchung liegt dabei auf den visuell nicht wahrnehmbaren Marken. Zudem beleuchtet sie die Anforderung an die Zeichendarstellung in den USA.
Marken müssen für ihre Eintragung in das Register nicht mehr grafisch darstellbar sein (bisher § 8 Abs. 1 MarkenG a.F.). Es genügt jede Form der Zeichendarstellung, sofern der Schutzgegenstand der Marke „klar und eindeutig bestimmbar" ist. Neben einer grafischen Darstellung kommt somit auch eine Darstellung durch geeignete elektronische Formate in Betracht. In Deutschland ist die Rechtsänderung am 14. Januar 2019 in Kraft getreten. Die Autorin befasst sich mit der Frage, ob die Rechtsänderung zu einer Eintragungserleichterung für Marken geführt hat und was die Neuregelung für die deutsche Markenpraxis bedeutet. Der Fokus der Untersuchung liegt dabei auf den visuell nicht wahrnehmbaren Marken. Zudem beleuchtet sie die Anforderung an die Zeichendarstellung in den USA.


















