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Gemeinnützige Krankenhäuser im Gemeinnützigkeitsrecht und im europäischen Beihilferecht
Indigo
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Gemeinnützige Krankenhäuser im Gemeinnützigkeitsrecht und im europäischen Beihilferecht
Current price: $84.39
Original price: $105.48


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Während sich das Gemeinnützigkeitsrecht grundsätzlich durch seine Marktferne auszeichnet, verlangt das Europarecht größtmöglichen Wettbewerb. Trotz dieser Dichotomie muss sich der nationale Gesetzgeber auch bei Steuervergünstigungen für gemeinnützige Zwecke an das Unionsrecht halten. Die Frage, ob Steuererleichterungen zugunsten gemeinnütziger Einrichtungen mit dem Unionsrecht und insbesondere mit dem Beihilferecht vereinbar sind, verdichtet sich bei Trägern sogenannter Zweckbetriebe. Diese unterhalten einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, treten mit diesem in den Wettbewerb und sei es zur Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke. Für die Untersuchung greift die Arbeit exemplarisch den Zweckbetrieb des Krankenhauses heraus, bei welchem sich einerseits der Zwiespalt zwischen Wettbewerb und Gemeinwohlorientierung besonders verdichtet, sich andererseits aber unionsrechtlich über Artikel 106 Absatz 2 AEUV gemeinwohlorientiert lösen lässt.
Während sich das Gemeinnützigkeitsrecht grundsätzlich durch seine Marktferne auszeichnet, verlangt das Europarecht größtmöglichen Wettbewerb. Trotz dieser Dichotomie muss sich der nationale Gesetzgeber auch bei Steuervergünstigungen für gemeinnützige Zwecke an das Unionsrecht halten. Die Frage, ob Steuererleichterungen zugunsten gemeinnütziger Einrichtungen mit dem Unionsrecht und insbesondere mit dem Beihilferecht vereinbar sind, verdichtet sich bei Trägern sogenannter Zweckbetriebe. Diese unterhalten einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, treten mit diesem in den Wettbewerb und sei es zur Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke. Für die Untersuchung greift die Arbeit exemplarisch den Zweckbetrieb des Krankenhauses heraus, bei welchem sich einerseits der Zwiespalt zwischen Wettbewerb und Gemeinwohlorientierung besonders verdichtet, sich andererseits aber unionsrechtlich über Artikel 106 Absatz 2 AEUV gemeinwohlorientiert lösen lässt.


















